Wie die Reform der Steuerberaterprüfung deinen Weg in den Beruf erleichtern könnte

Neuigkeiten zur Reform der Steuerberaterprüfung
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Das BMF hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Steuerberaterprüfung attraktiver und organisatorisch flexibler machen soll. Im Fokus stehen ein breiterer Hochschulzugang, unbegrenzte Wiederholungsversuche und neue Möglichkeiten für länderübergreifende Prüfungsorganisationen – ohne die fachlichen Anforderungen der Prüfung abzusenken.

1. Mehr Zugangswege zur Steuerberaterprüfung

Ein wesentlicher Punkt der geplanten Reform betrifft den sogenannten Fakultätsvorbehalt. Bislang ist der Zugang über ein Hochschulstudium grundsätzlich an eine wirtschafts- oder rechtswissenschaftliche Fachrichtung beziehungsweise ein Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung gebunden.

Künftig soll jeder erfolgreich abgeschlossene Hochschulabschluss genügen. Entscheidend bleibt allerdings die erforderliche praktische Tätigkeit im Steuerbereich:

  • Bei einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren sind mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit nötig.
  • Bei einer Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren reichen mindestens zwei Jahre.
  • Bei aufeinander aufbauenden Studienabschlüssen – etwa Bachelor und Master – sollen die Regelstudienzeiten zusammengerechnet werden.
  • Die praktische Tätigkeit muss sich mit mindestens 16 Wochenstunden auf Steuern beziehen, die von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

Damit würde der Berufsweg auch für Absolventinnen und Absolventen anderer Fachrichtungen zugänglicher. Wer bspw. Informatik, Wirtschaftsinformatik, Data Science oder Kommunikationswissenschaft studiert hat und anschließend fundierte Steuerpraxis aufbaut, könnte künftig grundsätzlich zur Prüfung zugelassen werden.

Für Steuerkanzleien und Unternehmen eröffnet das neue Potenziale in der Personalentwicklung: Gerade interdisziplinäre Profile können für Digitalisierung, Tax Tech, Datenanalyse oder Mandantenkommunikation wertvoll sein. Die praktische Steuererfahrung bleibt dabei der zentrale Filter für die Zulassung.

2. Unbegrenzte Wiederholungsversuche geplant

Besonders relevant für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten ist die geplante Abschaffung der Begrenzung von Wiederholungsversuchen. Nach dem Entwurf soll die Steuerberaterprüfung künftig unbeschränkt wiederholt werden können. Das soll auch Personen zugutekommen, die in der Vergangenheit bereits dreimal erfolglos angetreten sind.

Die Übergangsregelung sieht vor, dass die neuen Bestimmungen für Steuerberaterprüfungen gelten sollen, die ab dem 1. Januar 2028 beginnen. Für Prüfungen, die davor beginnen oder bereits begonnen haben, gelten grundsätzlich die bisherigen Vorschriften weiter; die unbeschränkte Wiederholungsmöglichkeit soll jedoch bereits über die Übergangsvorschrift berücksichtigt werden.

Wichtig: Unbegrenzte Versuche bedeuten nicht, dass die Prüfung leichter wird. Prüfungsgebiete, schriftliche Aufsichtsarbeiten und mündliche Prüfung bleiben im Entwurf grundsätzlich erhalten. Der Gesetzgeber möchte den Zugang flexibilisieren, aber das hohe fachliche Niveau ausdrücklich sichern.

3. Staatsprüfung und flexiblere Organisation

Der Entwurf stellt zudem ausdrücklich klar, dass die Steuerberaterprüfung ein staatliches Prüfungsverfahren ist. Das dient vor allem der Rechtsklarheit: Fragen zu Verfahrensgrundsätzen, Befangenheit, Bewertungsmaßstäben, Rechtsschutz und gerichtlicher Überprüfung sollen rechtssicherer eingeordnet werden können.

Auch die Prüfungsorganisation soll moderner und skalierbarer werden:

  • Steuerberaterkammern sollen mit einer oder mehreren anderen Kammern gemeinsame Stellen bilden können – auch länderübergreifend, sofern die zuständigen obersten Landesbehörden zustimmen.
  • Mehrere Landesfinanzbehörden sollen Prüfverbünde bilden können, um Prüfungen gemeinsam abzunehmen.
  • Prüfungsausschüsse sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes beziehungsweise vergleichbaren Angestellten besetzt werden können. Voraussetzung ist insbesondere, dass diese die Steuerberaterprüfung bestanden haben oder die Anforderungen für eine Prüfungsbefreiung erfüllen.

Hintergrund sind unterschiedliche Teilnehmerzahlen in den Ländern und die zunehmende Digitalisierung des Prüfungswesens. Die Reform soll es erleichtern, Prüfungsressourcen besser zu bündeln und auf regionale Unterschiede flexibler zu reagieren.

4. Was du jetzt praktisch tun kannst

Auch wenn es sich noch um einen Referentenentwurf handelt und das Gesetzgebungsverfahren abgewartet werden muss, lohnt sich die Vorbereitung bereits jetzt.

  • Prüfe deinen persönlichen Zulassungsweg. Wenn du kein klassisches wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen hast, kann der Wegfall des Fakultätsvorbehalts für dich besonders relevant sein. Entscheidend wird dann vor allem, ob deine berufliche Tätigkeit die steuerfachlichen Voraussetzungen erfüllt.
  • Dokumentiere deine Steuerpraxis laufend. Halte Tätigkeiten, Wochenstunden, Aufgabenbereiche und Zeiträume nachvollziehbar fest. Das erleichtert später den Zulassungsantrag und Rückfragen der zuständigen Steuerberaterkammer.
  • Nutze verbindliche Auskünfte der Kammer. Der Entwurf sieht ausdrücklich vor, dass die zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag verbindlich Auskunft darüber erteilen kann, ob einzelne Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gerade bei atypischen Studienen- oder Berufsverläufen kann das Planungssicherheit schaffen.
  • Plane die Vorbereitung realistisch. Die Aussicht auf unbegrenzte Wiederholungsversuche sollte nicht zu einer weniger konsequenten Vorbereitung führen. Sinnvoller ist ein belastbarer Lernplan mit Freistellungen, Klausurentraining und festen Wiederholungsphasen.
  • Sprich frühzeitig mit deinem Arbeitgeber. Kanzleien sollten Qualifizierung nicht erst kurz vor der Prüfung organisieren. Denkbar sind Lernzeitkontingente, Kostenübernahmen, Mentoring durch Berufsträgerinnen und Berufsträger oder ein mehrjähriger Entwicklungsplan vom Einstieg bis zur Prüfung.
  • Beobachte die künftige Prüfungsordnung. Der Entwurf erweitert die Verordnungsermächtigung des BMF deutlich. Dadurch könnten künftig weitere Änderungen folgen, etwa bei der Gliederung der Prüfung, dem Prüfungszeitraum, digitalen Prüfungsformaten oder der Möglichkeit, einzelne Aufsichtsarbeiten zu unterschiedlichen Terminen abzulegen. Das ist bislang jedoch noch keine verbindlich beschlossene Neuregelung.

5. Fazit

Die geplante Reform könnte den Weg in den steuerberatenden Beruf spürbar öffnen, ohne den Qualitätsanspruch der Steuerberaterprüfung aufzugeben. Besonders der Wegfall des Fakultätsvorbehalts und die unbegrenzte Zahl der Wiederholungsversuche würden individuelle Bildungs- und Berufsbiografien stärker berücksichtigen.

Für dich als angehende Steuerberaterin oder angehender Steuerberater bedeutet das vor allem: Plane deine Zulassung und Vorbereitung strategisch, sichere Nachweise über deine steuerliche Praxis und verfolge das Gesetzgebungsverfahren aufmerksam. Für Kanzleien liegt die Chance darin, neue Zielgruppen für den Beruf zu gewinnen und Nachwuchsförderung langfristiger aufzubauen. Grundlage aller Änderungen ist derzeit der Referentenentwurf des BMF vom 7. August 2026; bis zur Verkündung können sich einzelne Regelungen noch ändern.

Weiterführender Hinweis:

Referentenentwurf des BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung und zur Änderung weiterer Vorschriften im Steuerberatungsrecht (Bearbeitungsstand: 7. August 2026).

 

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